Satzung des Jazz-Club Ettlingen e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Jazz-Club Ettlingen e.V. und hat seinen Sitz in Ettlingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ettlingen eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung (§ 51ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein dient der Förderung des Interesses, des Verständnisses und der Pflege der Jazz-Musik und unterstützt damit die Arbeit des Kultur- und Sportamtes Ettlingen durch:

  1. Konzerte im Clublokal (und evtl. anderen Orten) mit den unterschiedlichsten Formationen und Stilrichtungen, um das spezifische Live-Musik-Erlebnis allen Interessierten (und auch Jugendlichen als Alternative zur „Konservenmusik“) näher zu bringen.
  2. Jam-Sessions mit spontanen Musik-Beiträgen auch jugendlicher Musiker der Region, um den Musikern die Möglichkeit zu bieten, Kontakte zu knüpfen, Erfahrungen zu sammeln und dem Publikum das ursprüngliche Jazz-Erlebnis zu bieten,
  3. Konzerte des Jazznachwuchses z.B. auch der Musikschule Ettlingen,
  4. gelegentliche Vorträge, Filmbeiträge oder Plattenabende im Clublokal, um das Verständnis für den Jazz und seine unterschiedlichen Stilrichtungen zu fördern,
  5. Übungsmöglichkeiten für Vereinsmitglieder (Mitgliederband) und sonstige Interessierte zur Förderung ihrer Talente,
  6. Kontakte mit den Partnerstädten der Stadt Ettlingen im Bereich Jazz zur Förderung der Völkerverständigung und der europäischen Integration,
  7. Kontaktpflege zu anderen Jazz-Clubs der Region zur Förderung der Jazz-Musik.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in herausragender Weise langjährig um den Jazz-Club verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären. Die Mitglieder-versammlung kann auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sich diese in außergewöhnlicher Art und Weise um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und keinen Eintritt für die Konzerte des Jazz-Clubs. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder dem Austritt aus dem Verein oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt kann vom Mitglied jederzeit schriftlich zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Mitgliedsausweis seine Gültigkeit und ist zurückzugeben.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach vorheriger Anhörung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig beschlossen werden, wenn das Mitglied die Arbeit des Vereins stark beeinträchtigt oder das Ansehen des Vereins stark geschädigt hat. Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand und einmal gemahnt worden, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit und die Art des Einzugs werden durch den Vorstand und Genehmigung der Mitgliederversammlung geregelt. 

§ 6 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  2. Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit zur Verfügung stellen. In diesem Falle bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen eine Person, die das Amt bis zum Ende der Amtszeit ersatzweise ausübt (Selbstergänzung).
  3. Ein Mitglied des Vorstandes kann mit 1/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Revisoren

Die Prüfung und Kontrolle der Kassenführung des Vereins wird durch eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Kontrollkommission (2 Revisoren) durchgeführt. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich.

Der Schatzmeister hat den Revisoren Auskunft über alle mit der Kassenführung zusammenhängenden Fragen zu geben und hat auch dem Vorstand gegenüber auf Verlangen jederzeit Gelegenheit zu geben, die Kassen- und Buchführung zu überprüfen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederhauptversammnlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Sonstige Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Falls 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt, muss diese binnen eines Monats einberufen werden. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.

Abstimmungsbeschlüsse werden offen durchgeführt, es sei denn, mindestens ein anwesendes Mitglied wünscht eine geheime Abstimmung. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden als nicht Anwesende betrachtet. Minderjährige haben aktives Wahlrecht, können aber selbst erst mit Volljährigkeit gewählt werden.

Über sämtliche Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Protokollführers zu bestätigen ist.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Änderung dieser Satzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins. Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein; falls dies nicht zustande kommt, wird bei erneuter Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Anwesenden und der erforderlichen Mehrheit von 2/3 abgestimmt. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2015. Sie ersetzt die Fassung vom 26.09.2001.